Laryngo-Rhino-Otol 2017; 96: 828-830
DOI: 10.1055/s-0043-122250
Biosimilars unterliegen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V. Die konkrete Art der Prüfung hat Einfluss auf das ärztliche Verordnungsverhalten. In der Richtgrößenprüfung führt die Verordnung von Biosimilars in der Regel zwar nicht zu einem Regress, wohl aber erst einmal zur Einleitung eines Prüfverfahrens. Ab 2017 wird die Richtgrößenprüfung entfallen. Die stattdessen zu erwartenden Wirkstoffprüfungen auf regionaler Ebene können Quoten für das Verhältnis von Biosimilars zu Originalpräparaten vorgeben und bei einer Zielverfehlung zu Regressen führen. Erste Vereinbarungen auf regionaler Ebene über konkrete Prüfverfahren sind im Laufe des Jahres zu erwarten.
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