Zusammenfassung
Im Kontext des Haftungsrisikos, das namentlich (aber keineswegs nur) psychiatrische Sachverständige im Rahmen ihrer Tätigkeit zu tragen haben, verdient in letzter Zeit in Deutschland ein nicht unwichtiger Teilbereich besonderes Interesse: die Haftung des Gerichtssachverständigen. Nach dem am 01.08.2002 in Kraft getretenen § 839a BGB haftet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, für den Schaden, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Der Beitrag geht der Frage nach, was das im Einzelnen bedeutet, welche Linie der (keineswegs spärlichen) Judikatur zu der neuen Haftungsnorm sich nach deren Inkrafttreten erkennen lässt, insbesondere wann sich speziell im Falle eines psychiatrischen Sachverständigen angesichts der Schwierigkeit bei Befunderhebung, Diagnose, Therapie und psychisch vermittelter Kausalverläufe von einem grob fahrlässig erstellten, unrichtigen Gutachten sprechen lässt, das die Haftpflicht auslöst.
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